| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Verpflichtung, eine Strassengenossenschaft zu gründen oder einer bestehenden Genossenschaft beizutreten, stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche Verpflichtung darf dem betroffenen Grundeigentümer nur auferlegt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und sie im öffentlichen Interesse liegt. Als gesetzliche Grundlage ist hier § 60 Absatz 1 des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) anzusehen.