| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Strassenwesen | | Entscheiddatum: | 24.08.1999 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1200 | | LGVE: | 1999 III Nr. 11 | | Leitsatz: | Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft. § 60 Absatz 1 StrG; § 9 Absatz 1 StrV. Die Verpflichtung, einer Strassengenossenschaft beizutreten, darf einem Grundeigentümer nur auferlegt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und sie im öffentlichen Interesse liegt. Aus dem Verzug der Leistung von Beiträgen an die Genossenschaft kann für sich allein kein öffentliches Interesse für einen Zwangsbeitritt abgeleitet werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.