Auf den Antrag der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung des Zahntechnikerberufs im Kanton Luzern wegen weiterer Verfehlungen auf unbestimmte Zeit zu entziehen, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Damit bleibt es grundsätzlich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch die Rechtsmittelbehörde. (Regierungsrat, 25. September 2007, Nr. 1193) |