Z. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit ganz wesentlich von demjenigen der angefochtenen Verfügung. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend gemachten neuen Verfehlungen können deshalb nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beurteilt werden. Dies würde eine Verletzung der funktionalen Zuständigkeit und des Instanzenzugs bedeuten. Auf den Antrag der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung des Zahntechnikerberufs im Kanton Luzern wegen weiterer Verfehlungen auf unbestimmte Zeit zu entziehen, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.