Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens will nun aber die Vorinstanz angebliche weitere erhebliche Verfehlungen des Beschwerdeführers durch die Rechtsmittelbehörde ahnden lassen. So wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahrzehnten unzulässige zahnärztliche und kieferorthopädische Eingriffe vornehme, Patienten behandle, ohne die Einnahmen dafür zu versteuern, und ausländische Medikamente zu Schweizer Marktpreisen verkaufe. Sie stützt sich für diese Anschuldigungen vollumfänglich auf zwei Schreiben von Dr. med. dent. Z. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit ganz wesentlich von demjenigen der angefochtenen Verfügung.