In der angefochtenen Verfügung verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit und Verletzung der Berufspflichten. Sie begründete dies einzig mit dem Inverkehrbringen und Verwenden der nicht zugelassenen Implantate. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens will nun aber die Vorinstanz angebliche weitere erhebliche Verfehlungen des Beschwerdeführers durch die Rechtsmittelbehörde ahnden lassen.