4.2 Neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel sind aber nur zulässig, sofern sie sich auf den Streitgegenstand beziehen. Neue Tatsachen, die im Ergebnis den Streitgegenstand erweitern oder ändern, sind ausgeschlossen. Das trifft namentlich zu, wo eine Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem andern Rechtssatz, anbegehrt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 87 Vorbem. zu §§ 19-28 und N 3 zu § 52). Eine solche Situtation ist im vorliegenden Fall gegeben. In der angefochtenen Verfügung verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit und Verletzung der Berufspflichten.