Die Rechtsmittelbehörde kann nämlich eine angefochtene Verfügung im Rahmen des Streitgegenstandes gestützt auf die Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteibegehren ändern und die beschwerdeführende Partei besser- oder schlechterstellen (vgl. § 147 VRG). Es war deshalb der Vorinstanz unbenommen, ihre Rechtsbegehren im Hinblick auf derartige Änderungen neu zu fassen oder zu erweitern, sofern sie damit den Streitgegenstand nicht unzulässig erweiterte (Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 14 zu Art. 26). 4.2