Gestützt auf diese Bestimmung beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer sei die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit zu entziehen und er sei nicht bloss, wie im angefochtenen Entscheid, zu verwarnen. Dies würde keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands darstellen, sofern sich der Vorwurf auf die Verwendung und das Inverkehrbringen von Implantaten beschränken würde. Die Vorinstanz durfte in ihrer Beschwerdevernehmlassung eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das heisst konkret, eine härtere disziplinarische Massnahme, beantragen.