Die Zulässigkeit von Noven wird deshalb allgemein dadurch beschränkt, dass sie den Streitgegenstand grundsätzlich nicht verändern dürfen. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die disziplinarische Bestrafung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Inverkehrbringen von Implantaten. § 145 VRG lässt ausdrücklich neue Anträge zu. Gestützt auf diese Bestimmung beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer sei die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit zu entziehen und er sei nicht bloss, wie im angefochtenen Entscheid, zu verwarnen.