Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 86 Vorbem. zu §§ 19-28). Die Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 87 Vorbem. zu §§ 19-28 und N 35 zu § 20). Die Zulässigkeit von Noven wird deshalb allgemein dadurch beschränkt, dass sie den Streitgegenstand grundsätzlich nicht verändern dürfen.