Die Vorinstanz ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Indem sie im vorliegenden Fall die Rechtsmittelinstanz ersuchte, den neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und dafür einen neuen Antrag stellte, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, zumal die Kognition der Rechtsmittelbehörde gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist. Damit kann aber noch nicht gesagt werden, dass die von ihr neu vorgebrachten Anschuldigungen im Beschwerdeverfahren auch zulässig sind. Eine wichtige Grenze für neue Tatsachen und Beweismittel ergibt sich nämlich aus der Beschränkung auf den Streitgegenstand.