Der Beschwerdeführer erhielt somit Gelegenheit, sich in seiner Replik auch zu den Akten der Vorinstanz zu äussern. Zudem erhielt er nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen nochmals Gelegenheit zur Akteneinsicht. Zwar können neue Erkenntnisse dazu führen, dass eine Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf § 138 Absatz 1 VRG zurücknimmt. Die Vorinstanz ist jedoch nicht dazu verpflichtet.