Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung von den Anschuldigungen von Dr. med. dent. Z Kenntnis erhalten und diese im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Am 20. Juni 2007 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin sämtliche Akten zugestellt. Der Beschwerdeführer erhielt somit Gelegenheit, sich in seiner Replik auch zu den Akten der Vorinstanz zu äussern.