2005 II Nr. 16 E. 5b). Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2 S. 21ff.; 125 I 113 E. 2 S. 115ff.). Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung von den Anschuldigungen von Dr. med. dent.