Nebst dieser kantonalen Verfahrensvorschrift gewährleistet Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) das rechtliche Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 124 I 49 E. 3 S. 51ff., 122 I 53 E. 4 S. 55ff.; LGVE 2005 II Nr.