Es entspricht einem anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Betroffener eine behördlich verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er vorgängig dazu angehört wurde (BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). So sieht denn auch § 46 Absatz 1 VRG vor, dass die Behörde den Parteien, die den Entscheid nicht anbegehrt haben, Gelegenheit gibt, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Nebst dieser kantonalen Verfahrensvorschrift gewährleistet Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) das rechtliche Gehör.