Z vom 6. April 2007. Darin erhebt dieser schwere Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat von diesen Anschuldigungen erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten. Es kann ihr deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe diese Tatsachen unzureichend festgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. Es entspricht einem anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Betroffener eine behördlich verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er vorgängig dazu angehört wurde (BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).