Fragwürdig können Zusatzabklärungen im Rahmen der Vernehmlassung jedoch erscheinen, wenn sie wesentliche Fragen betreffen, welche sich die Vorinstanz offensichtlich schon früher hätte stellen können oder müssen. Liegen nämlich keine gewichtigen Gründe vor, so wird in der Regel aus erfolgten Zusatzabklärungen auf eine vorangegangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen sein. Die Vorinstanz begründet ihren nunmehr gestellten Antrag auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf unbestimmte Zeit mit schwerwiegenden Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz. Sie stützt sich dabei auf ein Schreiben von Dr. med. dent. Z vom 6. April