Damit ist aber nicht gesagt, dass von der Vorinstanz veranlasste ergänzende Abklärungen im Rahmen der Vernehmlassung in jedem Fall uneingeschränkt und ohne weitere Folgen zulässig sind. Bejaht werden kann dies sicher für Zusatzabklärungen zu Nebenfragen. Zulässig müssen solche ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch neue Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind. Fragwürdig können Zusatzabklärungen im Rahmen der Vernehmlassung jedoch erscheinen, wenn sie wesentliche Fragen betreffen, welche sich die Vorinstanz offensichtlich schon früher hätte stellen können oder müssen.