Der Aufschub der Devolutivwirkung räumt indessen der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bei besseren Erkenntnissen in diesem Verfahrensstadium auf ihren Entscheid zurückzukommen und damit im allgemeinen Interesse unnötige Weiterungen des Verfahrens zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nicht auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen, sondern sie ersucht die Rechtsmittelbehörde gestützt auf neue Erkenntnisse, dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit zu entziehen und ihn nicht bloss, wie im angefochtenen Entscheid, zu verwarnen.