Die Devolutivwirkung wird somit bis zum Rechtsmittelentscheid hinausgeschoben. Das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht es der Vorinstanz, die vorgebrachten Rügen zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. In diesem Sinn dient der Schriftenwechsel der Rechtsmittelinstanz zur richtigen Sachverhaltsabklärung. Der Aufschub der Devolutivwirkung räumt indessen der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bei besseren Erkenntnissen in diesem Verfahrensstadium auf ihren Entscheid zurückzukommen und damit im allgemeinen Interesse unnötige Weiterungen des Verfahrens zu verhindern.