Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands und eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs geltend. Ob diese Rüge zu Recht erfolgt, ist im Folgenden zu prüfen. 2.1 Grundsätzlich geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit der Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.