Für den Fall erneuter Verfehlungen drohte es ihm den Entzug der Bewilligung zur fachlich selbständigen Ausübung des Zahntechnikerberufs auf unbestimmte Zeit an. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens tätigte das Gesundheits- und Sozialdepartement innert der ihm erstreckten Vernehmlassungsfrist weiter gehende Zusatzabklärungen und beantragte anschliessend für den Beschwerdeführer den Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf unbestimmte Zeit, wobei einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen.