Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Mit Entscheid vom 2. April 2007 verwarnte das Gesundheits- und Sozialdepartement den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit und Verletzung der Berufspflichten. Für den Fall erneuter Verfehlungen drohte es ihm den Entzug der Bewilligung zur fachlich selbständigen Ausübung des Zahntechnikerberufs auf unbestimmte Zeit an.