| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Verfahren | | Entscheiddatum: | 25.09.2007 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1193 | | LGVE: | 2007 III Nr. 6 | | Leitsatz: | Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde.