{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1193_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3427", "Checksum": "23bce45b2f3a2a802882288cbb95a61b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1193", "2007 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "d060e9496ec00f923b471fac1a72dbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)\nRegeste:\nStreitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren\n\n Das trifft namentlich zu, wo eine Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem andern Rechtssatz, anbegehrt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 87 Vorbem. zu §§ 19-28 und N 3 zu § 52). Eine solche Situtation ist im vorliegenden Fall gegeben. In der angefochtenen Verfügung verwarnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit und Verletzung der Berufspflichten. Sie begründete dies einzig mit dem Inverkehrbringen und Verwenden der nicht zugelassenen Implantate. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens will nun aber die Vorinstanz angebliche weitere erhebliche Verfehlungen des Beschwerdeführers durch die Rechtsmittelbehörde ahnden lassen. So wirft sie dem Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahrzehnten unzulässige zahnärztliche und kieferorthopädische Eingriffe vornehme, Patienten behandle, ohne die Einnahmen dafür zu versteuern, und ausländische Medikamente zu Schweizer Marktpreisen verkaufe. Sie stützt sich für diese Anschuldigungen vollumfänglich auf zwei Schreiben von Dr. med. dent. Z. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich damit ganz wesentlich von demjenigen der angefochtenen Verfügung. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend gemachten neuen Verfehlungen können deshalb nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beurteilt werden. Dies würde eine Verletzung der funktionalen Zuständigkeit und des Instanzenzugs bedeuten. Auf den Antrag der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung des Zahntechnikerberufs im Kanton Luzern wegen weiterer Verfehlungen auf unbestimmte Zeit zu entziehen, ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Damit bleibt es grundsätzlich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch die Rechtsmittelbehörde. (Regierungsrat, 25. September 2007, Nr. 1193) |"}