{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1193_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3427", "Checksum": "23bce45b2f3a2a802882288cbb95a61b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1193", "2007 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "d060e9496ec00f923b471fac1a72dbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)\nRegeste:\nStreitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren\n\n sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Nebst dieser kantonalen Verfahrensvorschrift gewährleistet Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) das rechtliche Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits den Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 124 I 49 E. 3 S. 51ff., 122 I 53 E. 4 S. 55ff.; LGVE 2005 II Nr. 16 E. 5b). Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2 S. 21ff.; 125 I 113 E. 2 S. 115ff.). Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung von den Anschuldigungen von Dr. med. dent. Z Kenntnis erhalten und diese im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 an die Rechtsmittelbehörde weitergeleitet. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Am 20. Juni 2007 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin sämtliche Akten zugestellt. Der Beschwerdeführer erhielt somit Gelegenheit, sich in seiner Replik auch zu den Akten der Vorinstanz zu äussern. Zudem erhielt er nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen nochmals Gelegenheit zur Akteneinsicht. Zwar können neue Erkenntnisse dazu führen, dass eine Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf § 138 Absatz 1 VRG zurücknimmt. Die Vorinstanz ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Indem sie im vorliegenden Fall die Rechtsmittelinstanz ersuchte, den neuen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und dafür einen neuen Antrag stellte, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, zumal die Kognition der Rechtsmittelbehörde gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist. Damit kann aber noch nicht gesagt werden, dass die von ihr neu vorgebrachten Anschuldigungen im Beschwerdeverfahren auch zulässig sind. Eine wichtige Grenze für neue Tatsachen und Beweismittel ergibt sich nämlich aus der Beschränkung auf den Streitgegenstand. 4. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 86 Vorbem. zu §§ 19-28). Die Fixierung des Streitgegenstands dient der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und des Instanzenzugs (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 87 Vorbem. zu §§ 19-28 und N 35 zu § 20). Die Zulässigkeit von Noven wird deshalb allgemein dadurch beschränkt, dass sie den Streitgegenstand grundsätzlich nicht verändern dürfen. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die disziplinarische Bestrafung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Inverkehrbringen von Implantaten. § 145 VRG lässt ausdrücklich neue Anträge zu. Gestützt auf diese Bestimmung beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dem Beschwerdeführer sei die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit zu entziehen und er sei nicht bloss, wie im angefochtenen Entscheid, zu verwarnen. Dies würde keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands darstellen, sofern sich der Vorwurf auf die Verwendung und das Inverkehrbringen von Implantaten beschränken würde. Die Vorinstanz durfte in ihrer Beschwerdevernehmlassung eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das heisst konkret, eine härtere disziplinarische Massnahme, beantragen. Die Rechtsmittelbehörde kann nämlich eine angefochtene Verfügung im Rahmen des Streitgegenstandes gestützt auf die Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteibegehren ändern und die beschwerdeführende Partei besser- oder schlechterstellen (vgl. § 147 VRG). Es war deshalb der Vorinstanz unbenommen, ihre Rechtsbegehren im Hinblick auf derartige Änderungen neu zu fassen oder zu erweitern, sofern sie damit den Streitgegenstand nicht unzulässig erweiterte (Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 14 zu Art. 26). 4.2 Neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel sind aber nur zulässig, sofern sie sich auf den Streitgegenstand beziehen. Neue Tatsachen, die im Ergebnis den Streitgegenstand erweitern oder ändern, sind ausgeschlossen."}