{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1193_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3427", "Checksum": "23bce45b2f3a2a802882288cbb95a61b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1193", "2007 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "d060e9496ec00f923b471fac1a72dbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)\nRegeste:\nStreitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Mit Entscheid vom 2. April 2007 verwarnte das Gesundheits- und Sozialdepartement den Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung der beruflichen Vertrauenswürdigkeit und Verletzung der Berufspflichten. Für den Fall erneuter Verfehlungen drohte es ihm den Entzug der Bewilligung zur fachlich selbständigen Ausübung des Zahntechnikerberufs auf unbestimmte Zeit an. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens tätigte das Gesundheits- und Sozialdepartement innert der ihm erstreckten Vernehmlassungsfrist weiter gehende Zusatzabklärungen und beantragte anschliessend für den Beschwerdeführer den Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf unbestimmte Zeit, wobei einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Vorgehen. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands und eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzugs geltend. Ob diese Rüge zu Recht erfolgt, ist im Folgenden zu prüfen. 2.1 Grundsätzlich geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit der Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. Mit der Überwälzung der Zuständigkeit (Devolution) verliert die Vorinstanz üblicherweise die Befugnis, sich der Sache weiterhin als Rechtspflegeinstanz anzunehmen, also beispielsweise ihren Entscheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern. Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt diesbezüglich jedoch gemäss § 138 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) eine Sonderregelung, indem hier die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bis zum Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben kann. Die Devolutivwirkung wird somit bis zum Rechtsmittelentscheid hinausgeschoben. Das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht es der Vorinstanz, die vorgebrachten Rügen zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. In diesem Sinn dient der Schriftenwechsel der Rechtsmittelinstanz zur richtigen Sachverhaltsabklärung. Der Aufschub der Devolutivwirkung räumt indessen der Vorinstanz die Möglichkeit ein, bei besseren Erkenntnissen in diesem Verfahrensstadium auf ihren Entscheid zurückzukommen und damit im allgemeinen Interesse unnötige Weiterungen des Verfahrens zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nicht auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen, sondern sie ersucht die Rechtsmittelbehörde gestützt auf neue Erkenntnisse, dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit zu entziehen und ihn nicht bloss, wie im angefochtenen Entscheid, zu verwarnen. 2.2 Gemäss § 145 VRG können die Parteien und die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen. Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern (§ 147 VRG). Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren sind damit neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig. Es können sowohl neue Tatsachen, die sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben (unechte Noven), als auch Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind (echte Noven). Damit ist aber nicht gesagt, dass von der Vorinstanz veranlasste ergänzende Abklärungen im Rahmen der Vernehmlassung in jedem Fall uneingeschränkt und ohne weitere Folgen zulässig sind. Bejaht werden kann dies sicher für Zusatzabklärungen zu Nebenfragen. Zulässig müssen solche ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch neue Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind. Fragwürdig können Zusatzabklärungen im Rahmen der Vernehmlassung jedoch erscheinen, wenn sie wesentliche Fragen betreffen, welche sich die Vorinstanz offensichtlich schon früher hätte stellen können oder müssen. Liegen nämlich keine gewichtigen Gründe vor, so wird in der Regel aus erfolgten Zusatzabklärungen auf eine vorangegangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen sein. Die Vorinstanz begründet ihren nunmehr gestellten Antrag auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung auf unbestimmte Zeit mit schwerwiegenden Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz. Sie stützt sich dabei auf ein Schreiben von Dr. med. dent. Z vom 6. April 2007. Darin erhebt dieser schwere Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hat von diesen Anschuldigungen erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis erhalten. Es kann ihr deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe diese Tatsachen unzureichend festgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. Es entspricht einem anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Betroffener eine behördlich verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er vorgängig dazu angehört wurde (BGE 129 V 73 E. 4.1 S. 74 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). So sieht denn auch § 46 Absatz 1 VRG vor, dass die Behörde den Parteien, die den Entscheid nicht anbegehrt haben, Gelegenheit gibt,"}