{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1193_2007-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3427", "Checksum": "23bce45b2f3a2a802882288cbb95a61b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1193", "2007 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "d060e9496ec00f923b471fac1a72dbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.09.2007 RRE Nr. 1193 (2007 III Nr. 6)\nRegeste:\nStreitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. | Verfahren\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Verfahren |\n| Entscheiddatum: | 25.09.2007 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1193 |\n| LGVE: | 2007 III Nr. 6 |\n| Leitsatz: | Streitgegenstand. Neue Tatsachen und Anträge. § 145 VRG. Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde. Andernfalls würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}