Als Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen kann der Regierungsrat aber Weisungen erlassen (vgl. § 147 ff. StRG). Die beteiligten Behörden werden daher angewiesen, sich bei der Kommunikation – sofern überhaupt noch kommuniziert werden muss – an den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit auszurichten. Der Flyer ist, wo dieser noch in der Gemeinde aufliegt oder downloadbar ist, unverzüglich physisch und digital zu entfernen. |