Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Mangel bei der Informationstätigkeit der Behörde vorliegt. Er ist aber so früh im Verfahren aufgetreten und wiegt insgesamt nicht so schwer, als dass keine umfassende Information der Stimmberechtigten mehr sichergestellt werden kann. Die Abstimmung wird daher nicht aufgehoben. Entsprechend ist die Stimmrechtsbeschwerde – da diese die Verschiebung der Abstimmung beantragt – abzuweisen. Als Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen kann der Regierungsrat aber Weisungen erlassen (vgl. § 147 ff.