Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12.2.2019 E. 7.1 mit Hinweisen sowie LGVE 2019 VI Nr. 2). 9.2. Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde nicht vorwirft, falsch informiert zu haben. Es geht insbesondere darum, dass kritische Argumente – vor allem in finanzieller Hinsicht – fehlen sowie dass die Art und Weise der Kommunikation (Werbung) unzulässig war. In der Regel beginnt der Abstimmungskampf mit der Publikation der Abstimmungsbotschaft.