In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Besonderes Gewicht bei der Willensbildung der Stimmberechtigten kommt den behördlichen Abstimmungserläuterungen zu, welche nicht leichthin zu einem Informationsmittel unter vielen herabgestuft werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12.2.2019 E. 7.1 mit Hinweisen sowie LGVE 2019 VI Nr. 2).