Wie im Fall einer Beschwerde nach erfolgter Abstimmung, so ist auch im Vorfeld einer Abstimmung für die Beurteilung, wie sich ein Mangel auswirkt, zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinn von Artikel 34 Absatz 2 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien.