Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie im Fall einer Beschwerde nach erfolgter Abstimmung, so ist auch im Vorfeld einer Abstimmung für die Beurteilung, wie sich ein Mangel auswirkt, zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinn von Artikel 34 Absatz 2 BV ermöglichten.