In Analogie zur Rechtsprechung bezüglich der Aufhebung einer Abstimmung ist zur Prüfung der Schwere des Mangels festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen müssen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2 mit Hinweisen).