der Urnengang verschoben werden. So kann verhindert werden, dass Volksabstimmungen durchgeführt werden, obwohl bereits im Voraus ersichtlich ist, dass ihr Resultat aufgrund der Mängel kaum Legitimität für sich beanspruchen könnte (Besson, Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Diss., Bern 2003, S. 388, vgl. zu allem LGVE 2020 VI Nr. 4 E. 11). 9.1. In Analogie zur Rechtsprechung bezüglich der Aufhebung einer Abstimmung ist zur Prüfung der Schwere des Mangels festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in einem solchen Fall zwar nicht nachweisen müssen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat.