Auch die Information an die Eltern hätte sachlicher formuliert werden können. Es liegt somit ein Mangel im Sinn des Stimmrechtsgesetzes vor. 9. Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung festzustellen sind, heisst dies noch nicht, dass der Regierungsrat die Abstimmung verschieben oder aufheben muss. Der Regierungsrat greift aufsichtsrechtlich bloss ein, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Bei einer Interessenabwägung hat der Regierungsrat zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (LGVE 1993 III Nr. 11 E. 6; LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2).