Es kann von triftigen Gründen für diese Informationstätigkeit ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24.3.2014, E. 7 ff.). Die Verwendung von «Klapp» zur Verbreitung dieser wichtigen Information zum Schulunterricht erscheint bestimmungsgemäss. Auch die Hinweise auf die bevorstehende Abstimmung und den Umfang der Sanierung erscheinen nicht problematisch. Einzig der Satz, wonach eine Sanierung dringend notwendig sei, um weiterhin gute Lernbedingungen und Sicherheit zu gewährleisten, war in dieser Form unangebracht und schiesst über das Ziel hinaus, da er tatsächlich Emotionen (wie Verunsicherung) bei den Eltern auslösen kann.