Danach folgten Hinweise auf die Massnahmen während der Bauarbeiten (Unterricht an einem anderen Ort) und die Abstimmung. Wie gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden war auch gegenüber den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler eine Kommunikation sinnvoll, und zwar bevor sie auf offiziellem Weg von der Abstimmung über die Sanierung und den Zeitplan Kenntnis erhielten. Damit konnten erste drängende Fragen, d. h. insbesondere zu Ort und Dauer des Unterrichts während der Bauzeit, beantwortet werden. Es kann von triftigen Gründen für diese Informationstätigkeit ausgegangen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_641/2013 vom 24.3.2014, E. 7 ff.).