Einseitige, kampagnenähnliche Aktivitäten über eigene Vorlagen verletzen die Abstimmungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12.2.2019, E. 6.6). 8. Gerügt werden einerseits der Flyer der Gemeinde und andererseits Mitteilungen des Rektors der Schulen. Bei beidem geht es um behördliche Informationen, die sich an den erwähnten Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit messen lassen müssen. 8.1. Beim gerügten Flyer handelt es sich um ein doppelseitiges Faltblatt mit acht Seiten, das eindeutig als Mitteilung der Gemeinde (Farbe, Logo, Herausgeberin) erkennbar ist. Die Transparenz ist insoweit gegeben.