sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011 E. 4 mit Hinweisen). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt vor diesem Hintergrund an, dass es nicht so sehr um die Frage der Zulässigkeit einer behördlichen Intervention, als vielmehr um deren Art und Wirkung geht (vgl. BGE 145 I 1 E. 5.2.1 sowie BGE 143 I 78 E. 4.4, S. 83 mit Hinweisen). Die Behörde soll informieren, d. h. sie darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben, sie darf beraten, soll aber nicht propagieren. Einseitige, kampagnenähnliche Aktivitäten über eigene Vorlagen verletzen die Abstimmungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12.2.2019, E. 6.6).