7. Im Dienste einer möglichst offenen, pluralistischen und unverzerrten Meinungsbildung befürwortet die neuere Lehre überwiegend ein an den Grundsätzen der Objektivität, Transparenz und Verhältnismässigkeit ausgerichtetes Recht der Behörden auf Teilnahme an der politischen Auseinandersetzung über die Abstimmungserläuterungen hinaus; teils wird im Grundsatz eine Pflicht der Behörden an einer entsprechenden Mitwirkung angenommen (vgl. Michel Besson, Behördliche Informationen vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 141 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_472/2010 vom 20. Januar 2011 E. 4 mit Hinweisen).