Die hier angefochtenen Kommunikationsmassnahmen (Flyer, E-Mail-Versand und Information über «Klapp») vom 3. bzw. 6. Oktober 2025 sind daher auf die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 34 Absatz 2 BV zu prüfen. 6. Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden.