Damit unterliegt die behördliche Informationstätigkeit gewissen Einschränkungen. Das heisst auch, dass eine im Vorfeld allenfalls nicht optimal gelungene Information nicht mehr in gleicher Art und Weise nachgeholt werden kann wie dies vorher möglich gewesen wäre (vgl. zu dem auch die Informationen im Info für Gemeinden 1/2022: https://newsletter.lu.ch/files/JSD/GHS-AFG/2022_1/GI_1_2022_Information-SG.pdf). Vorliegend wurde die Abstimmung am 26. September 2025 angeordnet. Die hier angefochtenen Kommunikationsmassnahmen (Flyer, E-Mail-Versand und Information über «Klapp») vom 3. bzw. 6. Oktober 2025 sind daher auf die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 34 Absatz 2 BV zu prüfen.