In der Entstehungsphase eines Projektes unterliegen Gemeinden grundsätzlich keinen stimmrechtlichen Einschränkungen in ihrer Kommunikation. Es ist ihnen überlassen, wie sie die Bevölkerung über den Prozess informieren (z. B. über Webseiten, Informationen in der Gemeindezeitung, Ausführungen zum Aufgaben- und Finanzplan) und diese einbeziehen (z. B. über Parteien, Kommissionen, Befragungen, Workshops). Sobald der Gegenstand aber so weit vorbereitet ist, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife und der Anwendungsbereich von Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Damit unterliegt die behördliche Informationstätigkeit gewissen Einschränkungen.