Aus den Erwägungen: (...) 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige Einflussnahme der Vorinstanz auf die Willensbildung der Stimmberechtigten durch den Versand des Flyers sowie die Mitteilungen der Schule an Lehrpersonen, Mitarbeitende der Schule und Erziehungsberechtigte. Der Gemeinderat soll zusammen mit den Schulverantwortlichen und der Baukommission eine eigentliche Werbestrategie entwickelt haben, um im Abstimmungskampf gezielt und einseitig Einfluss zu nehmen.