| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Stimmrecht | | Entscheiddatum: | 04.11.2025 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1191 | | LGVE: | 2025 VI Nr. 5 | | Gesetzesartikel: | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | | Leitsatz: | Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. Nicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung.