{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1191_2025-11-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11102", "Checksum": "610edcc49c23ae2fdd75dec1a09db2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1191", "2025 VI Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 04.11.2025 RRE Nr. 1191 (2025 VI Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist ein Gegenstand so weit vorbereitet, dass darüber abgestimmt werden kann, beginnt die Phase der Abstimmungsreife. Die behördliche Informationstätigkeit hat sich ab diesem Zeitpunkt an die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu halten. \r\nNicht jeder Verfahrensmangel führt automatisch zur Verschiebung der Abstimmung. Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. 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Es ist zwischen dem möglichen Einfluss des Mangels auf das Abstimmungsergebnis und dem Aufwand einer Neuansetzung der Abstimmung und der damit zusammenhängenden Strapazierung der Stimmberechtigten abzuwägen. Bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung ermöglichten. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. | Art. 34 Abs. 2 BV, § 149 Abs. 1 StRG | Stimmrecht\n\n ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie im Fall einer Beschwerde nach erfolgter Abstimmung, so ist auch im Vorfeld einer Abstimmung für die Beurteilung, wie sich ein Mangel auswirkt, zu prüfen, ob die Informationen, die den Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotzdem eine freie und unverfälschte Willensbildung im Sinn von Artikel 34 Absatz 2 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Besonderes Gewicht bei der Willensbildung der Stimmberechtigten kommt den behördlichen Abstimmungserläuterungen zu, welche nicht leichthin zu einem Informationsmittel unter vielen herabgestuft werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12.2.2019 E. 7.1 mit Hinweisen sowie LGVE 2019 VI Nr. 2). 9.2. Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin der Gemeinde nicht vorwirft, falsch informiert zu haben. Es geht insbesondere darum, dass kritische Argumente – vor allem in finanzieller Hinsicht – fehlen sowie dass die Art und Weise der Kommunikation (Werbung) unzulässig war. In der Regel beginnt der Abstimmungskampf mit der Publikation der Abstimmungsbotschaft. Diese ist das hauptsächliche Informationsmittel. Die aktuelle Botschaft, die ebenfalls allen Haushalten zugestellt wird, ist sehr umfangreich. Die Schulhaussanierung wird über mehrere Seiten mit Plänen und Erläuterungen zum Projekt sowie den Kosten abgehandelt. Die Mehrkosten gegenüber der im Aufgaben- und Finanzplan 2025 eingestellten Kosten werden dargelegt. Ergänzend lassen sich auch in den Ausführungen zum Budget 2026 Informationen zum finanziellen Zustand der Gemeinde entnehmen. Insofern erhalten die Stimmberechtigten die nötigen Informationen, um sich ein umfassendes Bild, auch in finanzieller Hinsicht, zu machen. Dazu kommt, dass der Abstimmungskampf erst am Anfang steht und sich mit den Parolen der Parteien, Medienberichten und Kampagnen sowie den Informationen an der Orientierungsversammlung noch zahlreiche weitere Informationsmöglichkeiten ergeben werden. 9.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Mangel bei der Informationstätigkeit der Behörde vorliegt. Er ist aber so früh im Verfahren aufgetreten und wiegt insgesamt nicht so schwer, als dass keine umfassende Information der Stimmberechtigten mehr sichergestellt werden kann. Die Abstimmung wird daher nicht aufgehoben. Entsprechend ist die Stimmrechtsbeschwerde – da diese die Verschiebung der Abstimmung beantragt – abzuweisen. Als Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen kann der Regierungsrat aber Weisungen erlassen (vgl. § 147 ff. StRG). Die beteiligten Behörden werden daher angewiesen, sich bei der Kommunikation – sofern überhaupt noch kommuniziert werden muss – an den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit auszurichten. Der Flyer ist, wo dieser noch in der Gemeinde aufliegt oder downloadbar ist, unverzüglich physisch und digital zu entfernen. |"}